23 Suchergebnisse



  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 8

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte die konkrete Gefahr bei den §§ 315b Abs. 1, 315c Abs. 1und 315 d Abs. 2 StGB und den entsprechenden Gefährdungsvorsatz in Abgrenzung zum Tötungsvorsatz an.

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  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 7

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns die gemeingefährlichen Delikte § 306a Abs. 1 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB an.

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  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 2

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Strafrecht mit 3 interessanten Entscheidungen zum Thema „Abgrenzung dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit“.

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  • SR
    Rechtsprechungsüberblick Strafrecht September 2022

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Strafrecht mit 2 interessanten Entscheidungen des BGH zu den Mordmerkmalen bei § 211 StGB.

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  • SR
    Die schwierige Abgrenzung des dolus eventualis zur bewussten Fahrlässigkeit

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    Ist ein Opfer aufgrund einer Handlung eines Täters zu Tode gekommen, dann stellt sich häufig die für den Täter immens wichtige Frage, ob man ihm wenigstens dolus eventualis nachweisen kann. Der „Berliner Raser“ Fall hat das eindrücklich bewiesen. Wir wollen uns mit diesem Problem anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH noch einmal befassen.

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  • SR
    Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge – die erste Entscheidung des BGH zu § 315d StGB

    Ist der tödlich verunglückte Beifahrer bei einem illegalen Autorennen „selbst schuld“?

    Immer wieder verursachen „Raser“ schwere Unfälle. Nicht immer kommt wie beim „Berliner Raser“ eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB in Betracht, vor allem dann nicht, wenn den Rasern kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor gut 3 Jahren § 315d StGB geschaffen. Im Februar 2021 hat sich nunmehr erstmals der BGH mit dieser Norm befasst.

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  • SR
    Der autofahrende Selbstmörder als Mörder

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    Ob es nun Geisterfahrer auf Autobahnen sind, die entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind oder Kamikazefahrer, die bei Rot in eine Kreuzung einfahren, um sich zu töten – in diesen Fällen bedarf es zumeist einer Kollision mit einem anderen Autofahrer, um die eigene Tötung herbeizuführen. Sofern der Selbstmord misslingt, stellt sich anschließend die Frage nach der Strafbarkeit des Autofahrers.

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  • SR
    Wann ist ein Tatobjekt durch Brandlegung „ganz oder teilweise zerstört“ worden?

    Mietminderung und ihre Gefahren

    Mit der 2. Handlungsalternative der §§ 306 und 306a StGB sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Handlungen erfasst werden, die zu Schäden führen, die wiederum nicht unmittelbar durch das Inbrandsetzen sondern nur mittelbar durch z.B. Ruß- und Hitzeentwicklung oder Löscharbeiten der Feuerwehr verursacht werden. Wann ist nun aber eine solche Zerstörung anzunehmen?

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  • SR
    Der „Stromschlag Fall“ und die mittelbare Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB

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    Bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB begeht der Hintermann durch den Vordermann = Werkzeug die Tat. In der Regel weist dabei das Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel auf, den der Hintermann instrumentalisiert. Sofern das Werkzeug eine Handlung vornimmt, die zum eigenen Tod führen könnte, denkt man an den „Klassiker“ schlechthin, den “Sirius Fall“. Dieser hat nun Gesellschaft bekommen durch den „Stromschlag Fall“.

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  • SR
    Der BGH und die „mörderischen Raser“

    Der Berliner Raser – ein Mörder gem. § 211 StGB?

    Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Diese erste Entscheidung hob der BGH in 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin. In 2019 verurteilte das LG Berlin die Täter dann erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes. Dieses Urteil wurde in 2020 zum Teil vom BGH bestätigt.

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  • SR
    Die vergiftete Babynahrung und der Rücktritt vom beendeten Versuch gem. § 24 I 1, Alt. 2 StGB

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    § 24 StGB unterscheidet zwischen dem Rücktritt des Alleintäters, Abs. 1, und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, Abs. 2. In beiden Fällen ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Versuch aus Sicht des Täters nicht fehlgeschlagen ist. Sofern dies verneint wird und es sich um den Rücktritt des Alleintäters handelt, ist dann weiter zu überlegen, ob es sich aus Sicht des Täters um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt und ob dieser tauglich oder untauglich war. Beim unbeendeten Versuch reicht die Aufgabe der Tat. Was aber sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch?

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  • SR
    Das Entwenden von Pfandleergut

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    Immer häufiger gibt es Fälle, bei denen Täter Pfandleergut entwenden, um dieses dann entweder direkt an der Kasse eines Supermarkets zurückzugeben und um den Pfandbetrag zurückzuerhalten oder aber um einen dort aufgestellten Automaten zu befüllen und anschließend mit dem Bon an die Kasse zu gehen, um dort dann erneut den Pfandbetrag zu erhalten. Es stellt sich in diesen Fällen zunächst die Frage, ob die Täter sich gem. § 242 StGB strafbar gemacht haben könnten. Ende 2018 hat nun der BGH erstmals dazu Stellung genommen.

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  • SR
    Zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei § 226 I Nr. 2 StGB

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    § 226 I Nr. 2 StGB verlangt, dass ein wichtiges Glied verloren oder dauerhaft nicht mehr gebrauchsfähig ist. Das ist z.B. zu bejahen, wenn eine Hand abgetrennt wurde oder aber aufgrund einer Nervenschädigung gelähmt ist. Wie ist aber die Situation zu beurteilen, wenn die Gebrauchsunfähigkeit der Hand auch darauf zurückzuführen ist, dass das Opfer die medizinisch notwendige Nachsorge, wie z.B. Physiotherapie nicht unternimmt.

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  • SR
    Wann ist ein „Raser“ ein Mörder gem. §§ 211, 212 StGB?

    Der Berliner Raser – ein Mörder gem. § 211 StGB?

    Anfang 2017 hatte das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, u.a. auch wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. §§ 212, 211 StGB verurteilt. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben, weil er keine ausreichende Begründung für den Tötungsvorsatz erkennen konnte. Das LG Hannover hat nun kürzlich einen anderen „Raser“ gleichwohl wegen Mordes gem. §§ 211, 212 StGB verurteilt. Wie immer hängt es also von den Umständen des Einzelfalls ab.

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  • SR
    Dolus eventualis und die Überprüfung durch den BGH

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    Die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit ist nicht nur für Sie in der Klausur eine Herausforderung – sie ist es auch für die erstinstanzlichen Gerichte. Hier wie dort wird häufig nicht sauber gearbeitet. Das, was der BGH dann beanstandet, wird im Examen durch Ihre Korrektoren beanstandet, weswegen wir uns einmal ansehen wollen, worauf es ankommt.

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  • SR
    Die actio libera in causa und der Straßenverkehr

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    Straßenverkehrsdelikte erfreuen sich regelmäßiger Beliebtheit in Examensklausuren und in der mündlichen Prüfung. Immer wieder einmal müssen Sie sich in diesem Zusammenhang dann auch mit der actio libera in causa beschäftigen. Grund genug also, dass wir uns die nachfolgende BGH Entscheidung ansehen, mit welcher der BGH seinerzeit seine Rechtsprechung zu diesem Thema geändert hat.

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  • SR
    Der Berliner Raser – ein Mörder gem. § 211 StGB?

    Der Berliner Raser – ein Mörder gem. § 211 StGB?

    Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, nicht nur wegen eines Straßenverkehrsdeliktes gem. § 315 c StGB sondern auch wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Aufgrund des großen Medienechos ist dieser Fall mittlerweile überall bekannt. Aufgrund der materiell rechtlich interessanten Probleme ist er darüber hinaus auch für die Klausuren und/oder die mündliche Prüfung bestens geeignet.

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  • SR
    Wissen und Wollen beim bedingten Vorsatz

    Wissen und Wollen beim bedingten Vorsatz

    Die für einen Täter insbesondere bei Tötungsdelikten folgenschwere Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (dann ggfs. § 211 StGB - lebenslang) und bewusster Fahrlässigkeit (dann nur § 222 StGB – max. 5 Jahre) beschäftigt immer wieder den BGH. Auch für die Klausuren ist es wichtig, dass Sie nicht inhaltsleer auf eine „Hemmschwellentheorie“ verweisen, die es im Übrigen gar nicht gibt, sondern am Sachverhalt orientiert argumentieren. Wie das geht, wollen wir uns nachfolgend einmal näher ansehen.

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  • SR
    Ist der tödlich verunglückte Beifahrer bei einem illegalen Autorennen „selbst schuld“?

    Ist der tödlich verunglückte Beifahrer bei einem illegalen Autorennen „selbst schuld“?

    Illegale Autorennen – ob auf Autobahnen oder in der Innenstadt - führen nur allzu häufig zu tödlichen Folgen, die entweder die Teilnehmer selber treffen oder aber unbeteiligte Dritte. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob neben den Straßenverkehrsdelikten, vor allem § 315c StGB, auch Tötungsdelikte verwirklicht sein können. Das LG Berlin hat erstmalig mit Datum vom 27.02.2017 einen Raser wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten gem. § 211 verurteilt. Der BGH hat im Fall der Tötung eines am Rennen Beteiligten nur eine fahrlässige Tötung angenommen. Das insoweit klausurrelevante Urteil des BGH vom 20.11.2008 (4 StR 328/08) wollen wir uns nachfolgend einmal ansehen.

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  • SR
    Die „schneidige“ Notwehr – wann ist sie erforderlich und geboten?

    Die erforderliche und gebotene Notwehrhandlung gem. § 32 StGB

    Die Probleme, die Ihnen in einer Klausur im Zusammenhang mit der Notwehr gem. § 32 StGB begegnen können, liegen häufig bei der Erforderlichkeit und vor allem der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Hier ist eine sachverhaltsnahe Argumentation von großer Wichtigkeit.

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  • SR
    Abgrenzung dolus eventualis - bewusste Fahrlässigkeit: So macht man es richtig!

    In Klausuren immer wieder beliebt, vor allem bei den Tötungsdelikten, ist die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit. Insbesondere Erstexamenskandidaten beschränken sich gemeinhin auf die Darstellung der unterschiedlichen, in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen und vernachlässigen darüber eine am Sachverhalt orientierte, plausible Argumentation, um die es aber auch in diesen Klausuren vorrangig geht. Diese Argumentation wird häufig zudem durch einen pauschalen Verweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH ersetzt, dabei gibt es eine solche Theorie im eigentlichen Sinne gar nicht (vgl. hierzu BGH & Co unter http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42041). Von daher ist es immer mal wieder lehrreich zu sehen, wie der BGH es (richtig) macht.

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  • SR
    Enteignungvorsatz + Aneignungsabsicht = Zueignungsabsicht

    Für gewöhnlich treten in der Klausur bei der Zueignungsabsicht gem. den §§ 242, 249 StGB Probleme auf im Zusammenhang mit der Enteignung. Bei der Zueignungsabsicht muss der Täter die Enteignung des Opfers nur mit dolus eventualis gewollt haben, wobei der Vorsatz aber auf dauerhafte Verdrängung gerichtet sein muss. Mit dieser Dauerhaftigkeit soll der Diebstahl/Raub von der grds. straflosen Gebrauchsanmaßung (Ausn. § 248b StGB) abgegrenzt werden. Sofern der Täter also vorhat, die Sache dem Eigentümer später wieder zurück zu geben, hängt die Bejahung des Enteignungsvorsatzes davon ab, ob diese Rückgabe ohne oder mit Wertminderung und ohne oder mit Leugnung der Eigentümerposition geschehen soll.
    Die Aneignung hingegen darf nur vorübergehend sein, auf diese muss sich aber die Absicht = dolus directus 1. Grades richten. Mit diesem Kriterium soll der Diebstahl von der Sachbeschädigung abgegrenzt werden. Auch hier kann es Probleme geben, wie der nachfolgende Fall zeigt:

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  • SR
    Was ist eigentlich eine "Hemmschwelle"?

    Immer wieder wird in Klausurlösungen der Tötungsvorsatz verneint mit dem pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH - aber was bedeutet das eigentlich?
    Der BGH hat deutlich gemacht, dass die "Hemmschwellentheorie" letztlich nichts anderes sei als ein eigentlich selbstverständlicher Hinweis auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe. Diese Überzeugung muss nun bei Tötungsdelikten besonders fundiert sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit geht.

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